Löschwasserversorgung in Sachsen

Spezifische Richtwerte und administrative Vorgaben für Bauherren im Freistaat Sachsen (SächsBO).

1. Richtwerte für den Löschwasserbedarf

Unter Berücksichtigung der baulichen Nutzung und der Gefahr der Brandausbreitung gelten folgende Werte (in Anlehnung an das Arbeitsblatt W 405 des DVGW):

Bebauung / Kriterien bis 3 Vollgeschosse
GFZ 0,3 bis 0,7
ab 4 Vollgeschosse
GFZ 0,7 bis 1,2
Kleines Risiko
Feuerbeständige Bauweise, harte Bedachung
48 m³/h 96 m³/h
Mittleres Risiko
Normale Bauweise (nicht voll feuerbeständig)
96 m³/h 96 m³/h
Großes Risiko
Holzfachwerk, weiche Bedachung, enge Bebauung
96 m³/h 192 m³/h

2. Verfahren nach Sächsischer Bauordnung (SächsBO)

Genehmigungsfreistellung (§ 62 SächsBO)

Auch wenn keine Baugenehmigung erforderlich ist: Die Bestätigung der ausreichenden Löschwasserversorgung muss vorliegen und erfolgt in der Regel durch die Gemeinde.

Vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren (§ 63 SächsBO)

Bestandteil der Bauvorlagen muss gemäß § 1 der Durchführungsverordnung (DVOSächsBO) ein Brandschutznachweis sein. Diesem muss zwingend ein Nachweis der ausreichenden Löschwasserversorgung beiliegen.

Sonderbauten (§ 64 SächsBO)

Hier ist ein umfassendes Brandschutzkonzept erforderlich, welches die Löschwasserversorgung detailliert nachweisen muss.

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