Löschwasserversorgung in Sachsen
Spezifische Richtwerte und administrative Vorgaben für Bauherren im Freistaat Sachsen (SächsBO).
1. Richtwerte für den Löschwasserbedarf
Unter Berücksichtigung der baulichen Nutzung und der Gefahr der Brandausbreitung gelten folgende Werte (in Anlehnung an das Arbeitsblatt W 405 des DVGW):
| Bebauung / Kriterien | bis 3 Vollgeschosse GFZ 0,3 bis 0,7 |
ab 4 Vollgeschosse GFZ 0,7 bis 1,2 |
|---|---|---|
| Kleines Risiko Feuerbeständige Bauweise, harte Bedachung |
48 m³/h | 96 m³/h |
| Mittleres Risiko Normale Bauweise (nicht voll feuerbeständig) |
96 m³/h | 96 m³/h |
| Großes Risiko Holzfachwerk, weiche Bedachung, enge Bebauung |
96 m³/h | 192 m³/h |
2. Verfahren nach Sächsischer Bauordnung (SächsBO)
Genehmigungsfreistellung (§ 62 SächsBO)
Auch wenn keine Baugenehmigung erforderlich ist: Die Bestätigung der ausreichenden Löschwasserversorgung muss vorliegen und erfolgt in der Regel durch die Gemeinde.
Vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren (§ 63 SächsBO)
Bestandteil der Bauvorlagen muss gemäß § 1 der Durchführungsverordnung (DVOSächsBO) ein Brandschutznachweis sein. Diesem muss zwingend ein Nachweis der ausreichenden Löschwasserversorgung beiliegen.
Sonderbauten (§ 64 SächsBO)
Hier ist ein umfassendes Brandschutzkonzept erforderlich, welches die Löschwasserversorgung detailliert nachweisen muss.
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